Seit dem die Schweizer Notenbank ihre Geldpolitik im Jänner 2015 geändert hat, kann es Fälle geben, in denen der Kreditnehmer Zinsen auf seinen Kredit erhält. Die Banken versuchen dem naturgemäß entgegen zu wirken. Neuerungen der Bedingungen sind daher unbedingt gründlich zu prüfen oder prüfen zu lassen.

Die Entkopplung des Schweizer Franken („CHF“) durch die Schweizer Nationalbank am 15.01.2015 hat eine gänzliche untypische Situation hervorgebracht. In einzelnen Fällen kann es vorkommen, dass die kreditgewährende Bank für das Kreditdarlehen nunmehr sogar Zinsen bezahlen muss. Durch die Entkopplung hat sich der Referenzzinssatz, der CHF-Libor, stark geändert und ist ins Negative gerutscht. Das kann bedeuten, dass Frankenkreditnehmer, die einen variablen Zinssatz mit einem geringen Aufschlag auf den Libor vereinbart haben, spätestens ab 01.04.2015 Zinsen für den Kredit bekommen müssen. Diese Situation ist abhängig davon, wie der Kreditvertrag ausgestaltet ist.

 

In einigen Fällen versuchen nunmehr Banken die außergewöhnliche Situation dadurch zu ihren Gunsten zu bereinigen, in dem nachträglich Änderungen vereinbart werden sollen. Diese Änderungen bedürfen jedoch der ausdrücklichen Zustimmung, wobei Banken vielfach versuchen, diese durch Zusendung der neuen Bedingungen und dem Zusatz, dass ein fehlender Widerspruch binnen 14 Tagen diese zu den neuen Bedingungen macht, zu fingieren.

 

Es ist daher mit Vorsicht zu genießen, wenn die kreditgewährende Bank nunmehr eine Änderung herbeiführen möchte, dies auch unter dem Vorwand, dass sich die Situation derart geändert habe, dass die Anpassung auch im Interesse des Kreditnehmers stattfinden müsse. In diesen neuen Anpassungsklauseln ist oftmals enthalten, dass ein Negativzinssatz ausgeschlossen ist, sondern weiterhin die grundvariablen Zinsen gelten.

 

Sollte daher Ihre Bank an Sie herantreten und Zinsänderungen wünschen, ist es empfehlenswert diese genaustens zu studieren und allfällig auch prüfen zu lassen.

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